1. Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

Der Verein führt den Namen "Internationale Franz-Brentano-Gesellschaft e.V."

Der Verein ist am 14. August 1998 im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen worden.

Der Sitz des Vereins ist Würzburg.

Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Die Franz-Brentano-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die sich mit dem philosophischen Werk von Franz Brentano befassen.

Hierzu unterstützt der Verein ideell und auf Grund von Spenden insbesondere folgende Aktivitäten, welche sich auf das wissenschaftliche Werk Franz Brentanos beziehen:

a) die Herausgabe eines wissenschaftlichen Jahrbuches "Franz Brentano Studien",

b) die Publikation wissenschaftlicher Werke, z. B. Dissertationen, Habilitationsschriften, Bücher, welche sonst nicht oder in nicht genügender Auflagenzahl gedruckt und verbreitet werden könnten,

c) die Durchführung und Veröffentlichung von Forschungsarbeiten zur Wirkungsgeschichte, zur Stellung in der Philosophiegeschichte und in der zeitgenössischen Philosophie,

d) die Förderung von Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Fachwelt und eine breite philosophisch interessierte Öffentlichkeit zu informieren, z.B. durch Vorträge, Herausgabe von Presseinformationen usw. über den aktuellen Forschungsstand,

e) die wissenschaftliche Überarbeitung und kritische Herausgabe der Werke, versehen mit einem fachlichen Begleitkommentar,

f) die Pflege und Veröffentlichung des wissenschaftlichen Nachlasses.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt oder durch förmliche Ausschließung.

Dem Vorstand ist ein Austritt schriftlich mitzuteilen; er kann nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Jahres erfolgen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

4. Beiträge, Mittel

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Vereinsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Vorstandschaft, die aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer, der zugleich die Kasse führt, besteht.

b) Der Vorstand (siehe Ziffer 6.)

Der Vereinsvorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

c) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung umfaßt alle Mitglieder des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ober die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mittels Brief unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch den Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

d) Der Beirat (siehe Ziffer 8.)

6. Rechte und Pflichten des Vorstands

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je allein vertreten (als Vorstand gemäß § 26 BGB). Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Seine Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu geben.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlußfassung über Grundsätze des Arbeitsprogramms,

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie deren Abberufung,

d) die Entlastung und die Wahl des Vorstands,

e) die Wahl zweier Kassenprüfer,

f) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,

g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

h) Entscheidung über die Aufnahme in den Verein, wenn der Vorstand sie abgelehnt hat, oder über den Ausschluß aus dem Verein.

Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Es ist auch möglich, daß nicht anwesende Vereinsmitglieder ihr Stimmrecht auf anwesende Vereinsmitglieder übertragen, dies muß dem Vorstand aber im Voraus in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht werden, wobei auf jedes anwesende Vereinsmitglied maximal 3 Stimmen übertragen werden dürfen.

8. Beirat

Der Beirat kann aus von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern gebildet werden, die durch besondere Kenntnisse des Werkes von Franz Brentano ausgewiesen sind.

Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

9. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Auflagen können vom Vorstand beschlossen werden.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

10. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, wissenschaftliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.